Wer Unterstützung bei der beruflichen Orientierung, beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt oder bei der Jobsuche benötigt, stößt häufig auf verschiedene Fördermöglichkeiten des Jobcenters oder der Agentur für Arbeit. Zwei Begriffe tauchen dabei besonders häufig auf: die ganzheitliche Betreuung nach §16k SGB II und Maßnahmen nach §45 SGB III, die unter anderem über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – kurz AVGS – gefördert werden können.
Auf den ersten Blick können beide Fördermöglichkeiten ähnlich wirken. In beiden Fällen geht es darum, Menschen auf ihrem Weg in Arbeit oder Ausbildung zu unterstützen. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch häufig darin, an welchem Punkt die Unterstützung beginnt und welche Herausforderungen zunächst bearbeitet werden müssen.
Während ein Coaching nach §45 SGB III oft stärker auf berufliche Aktivierung, Bewerbungen und die konkrete Integration in den Arbeitsmarkt ausgerichtet ist, kann die Betreuung nach §16k SGB II deutlich früher ansetzen. Hier kann zunächst die persönliche und berufliche Stabilisierung im Mittelpunkt stehen.
Was bedeutet §16k SGB II?
§16k SGB II trägt die Bezeichnung „Ganzheitliche Betreuung“. Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aufzubauen und zu stabilisieren.
Das ist ein wichtiger Unterschied zu einem klassischen Bewerbungstraining. Bei einer ganzheitlichen Betreuung wird nicht ausschließlich gefragt: „Wie finden wir möglichst schnell einen Job?“ Stattdessen kann zunächst betrachtet werden, welche persönlichen, sozialen oder strukturellen Schwierigkeiten einer beruflichen Integration aktuell im Weg stehen.
Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt die ganzheitliche Betreuung als Unterstützung, bei der die individuelle Lebenssituation insgesamt betrachtet werden kann. Dabei können sowohl arbeitsmarktbezogene Themen als auch weitere Faktoren berücksichtigt werden, die die Beschäftigungsfähigkeit beeinflussen.
Die gesetzliche Grundlage finden Sie direkt im §16k SGB II – Ganzheitliche Betreuung.
Stabilisierung als wichtiger Bestandteil von §16k
Der Begriff Stabilisierung ist für das Verständnis von §16k besonders wichtig. Nicht jeder Mensch, der aktuell keine Arbeit hat, ist automatisch sofort bereit für einen klassischen Bewerbungsprozess.
Nach längerer Arbeitslosigkeit können sich unterschiedliche Herausforderungen gleichzeitig entwickelt haben. Manchmal fehlt eine klare berufliche Perspektive. In anderen Fällen ist die Tagesstruktur verloren gegangen, Behördenangelegenheiten sind ungeklärt oder es bestehen persönliche Belastungen, die eine kontinuierliche Jobsuche erschweren.
Bevor Bewerbungen geschrieben oder Vorstellungsgespräche vorbereitet werden, kann es deshalb sinnvoll sein, zunächst eine stabile Grundlage aufzubauen.
- persönliche und berufliche Situation strukturieren
- realistische Ziele entwickeln
- bestehende Hindernisse erkennen und bearbeiten
- Beschäftigungsfähigkeit schrittweise stärken
- eine langfristige berufliche Perspektive entwickeln
Die Betreuung kann damit dort beginnen, wo eine reine Bewerbungsberatung möglicherweise noch zu früh ansetzen würde.
Was bedeutet „ganzheitliche Betreuung“ konkret?
Ganzheitlich bedeutet, dass nicht nur ein einzelnes Problem isoliert betrachtet wird. Stattdessen geht es darum, die Situation eines Menschen als Ganzes zu verstehen.
Ein Coach kann beispielsweise gemeinsam mit der teilnehmenden Person analysieren, welche Faktoren aktuell den Einstieg in Arbeit oder Ausbildung erschweren und welche Schritte sinnvoll aufeinander aufbauen.
Mögliche Themen innerhalb der Betreuung
Je nach individueller Situation können unterschiedliche Bereiche eine Rolle spielen:
- berufliche Orientierung und Entwicklung neuer Perspektiven
- Stärkung persönlicher Kompetenzen und Selbstorganisation
- Unterstützung bei schwierigen Übergangsphasen
- Vorbereitung auf Ausbildung oder Beschäftigung
- schrittweise Heranführung an den Arbeitsmarkt
Welche Themen tatsächlich Bestandteil der Betreuung sind, hängt immer von der persönlichen Ausgangssituation und von der bewilligten Maßnahme ab.
Weitere fachliche Informationen stellt die Bundesagentur für Arbeit in ihren Fachlichen Weisungen zum SGB II zur Verfügung.
Was ist §45 SGB III?
§45 SGB III regelt Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) bekannt.
Mit einem AVGS können unter bestimmten Voraussetzungen Coachings oder andere zugelassene Maßnahmen gefördert werden, die die berufliche Integration unterstützen.
Wer zunächst grundsätzlich verstehen möchte, wie diese Förderung funktioniert, findet in unserem Beitrag Was ist ein AVGS? Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein einfach erklärt eine ausführliche Einführung.
Nach §45 SGB III können Maßnahmen unter anderem dabei unterstützen, Menschen an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranzuführen, Vermittlungshemmnisse zu reduzieren, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen oder eine Beschäftigungsaufnahme zu stabilisieren.
Die offizielle gesetzliche Grundlage finden Sie im §45 SGB III.
Typische Inhalte eines AVGS-Coachings
Ein individuelles AVGS-Coaching kann beispielsweise folgende Themen umfassen:
- berufliche Orientierung
- Lebenslauf und Bewerbungsunterlagen
- Entwicklung einer Bewerbungsstrategie
- Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche
- Unterstützung bei der konkreten Jobsuche
Mehr darüber, wie ein solches Coaching aussehen kann, erfahren Sie in unserem Artikel Einzelcoaching mit AVGS: Was passiert in einem Jobcoaching?.
§16k oder §45 – wo liegt der entscheidende Unterschied?
Beide Förderinstrumente können Menschen bei ihrem Weg in Richtung Arbeit oder Ausbildung unterstützen. Der Schwerpunkt ist jedoch nicht identisch.
§16k SGB II kann bereits bei der Stabilisierung und beim Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit ansetzen. Dabei können auch individuelle Problemlagen berücksichtigt werden, die zunächst bearbeitet werden müssen, bevor eine konkrete Arbeitsmarktintegration realistisch wird.
§45 SGB III ist stärker auf Aktivierung und berufliche Eingliederung ausgerichtet. Hier stehen häufig berufliche Orientierung, Bewerbungsaktivitäten, Qualifizierung oder die konkrete Vermittlung in Arbeit stärker im Vordergrund.
Vereinfacht gesagt:
Bei §16k kann die Frage zunächst lauten: „Was brauchen Sie, um wieder stabil und beruflich handlungsfähig zu werden?“
Bei §45 lautet die Frage häufiger: „Welche konkreten Schritte bringen Sie jetzt näher an Arbeit oder Ausbildung?“
Die Grenzen sind dabei nicht immer vollkommen scharf. Auch Maßnahmen nach §45 können einen erhöhten Unterstützungs- und Stabilisierungsbedarf berücksichtigen. Entscheidend ist deshalb immer die individuelle Situation und die konkrete Förderentscheidung.
Ein einfaches Beispiel aus der Praxis
Stellen wir uns zwei arbeitsuchende Personen vor.
Beispiel 1: Zunächst Stabilität aufbauen
Eine Person ist bereits längere Zeit ohne Beschäftigung. Es gibt keine klare berufliche Richtung mehr, die Tagesstruktur ist schwierig geworden und mehrere persönliche oder organisatorische Probleme müssen gleichzeitig geklärt werden.
In einer solchen Situation kann es sinnvoll sein, nicht sofort ausschließlich Bewerbungen zu schreiben. Zunächst kann es darum gehen, wieder Struktur aufzubauen, Ziele zu definieren und Schritt für Schritt die Voraussetzungen für eine spätere Integration in den Arbeitsmarkt zu verbessern.
Hier kann eine ganzheitliche Betreuung nach §16k SGB II in Betracht kommen.
Beispiel 2: Der nächste Schritt in Richtung Arbeitsplatz
Eine andere Person ist grundsätzlich bereit, wieder zu arbeiten. Sie weiß ungefähr, in welchem Bereich sie tätig sein möchte, benötigt aber Unterstützung bei ihrem Lebenslauf, ihrer Bewerbungsstrategie, Vorstellungsgesprächen oder bei der gezielten Suche nach passenden Stellen.
In diesem Fall kann ein Coaching im Rahmen von §45 SGB III beziehungsweise ein AVGS-Coaching eine passende Fördermöglichkeit darstellen.
Wie ein klassisches Jobcoaching aufgebaut sein kann, erklären wir auch in Jobcoaching in Hamburg: Für wen ist es sinnvoll?.
Wer entscheidet über die Förderung?
Ob eine Förderung möglich ist und welche Maßnahme infrage kommt, wird im jeweiligen Einzelfall durch das zuständige Jobcenter beziehungsweise die Agentur für Arbeit geprüft.
Bei einem AVGS werden bestimmte Rahmenbedingungen auf dem Gutschein festgelegt. Dazu können unter anderem das Ziel der Maßnahme, die maximale Dauer, die Gültigkeit und der regionale Geltungsbereich gehören.
Offizielle Informationen zum Ablauf stellt die Bundesagentur für Arbeit zum AVGS zur Verfügung.
Wenn Sie bereits Kontakt zum Jobcenter haben und wissen möchten, wie Sie einen AVGS ansprechen können, lesen Sie auch Wie bekomme ich einen AVGS vom Jobcenter?.
Wie bekommt man einen Gutschein?
Der erste Schritt ist in der Regel ein Gespräch mit der zuständigen Vermittlungs- oder Integrationsfachkraft. Dabei wird gemeinsam geprüft, welche Unterstützung für die aktuelle Situation sinnvoll sein kann.
Bei einem AVGS sollten Sie anschließend darauf achten, welche Angaben auf dem Gutschein stehen. Die ausgewählte Maßnahme muss zu diesen Vorgaben passen.
Wer seinen AVGS bereits erhalten hat, findet die nächsten Schritte in unserem Artikel AVGS erhalten – was jetzt?.
Persönliches Einzelcoaching
Wir arbeiten individuell an Ihrer beruflichen Situation, Ihren Zielen und den nächsten konkreten Schritten.
Unterstützung bei der Jobsuche
Wir unterstützen Sie bei der Stellensuche, bei Ihren Bewerbungsunterlagen und bei der Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche.
Förderung durch AVGS
Mit einem AVGS kann individuelles Coaching vollständig durch Jobcenter oder Agentur für Arbeit gefördert werden.
Persönliche Begleitung
Von der ersten Beratung bis zu Ihren nächsten beruflichen Schritten haben Sie einen persönlichen Ansprechpartner.
Kann ich einen Coaching-Anbieter selbst auswählen?
Bei einem AVGS können Sie nach einem geeigneten zugelassenen Maßnahmeträger suchen, dessen Angebot zu den Vorgaben Ihres Gutscheins passt. Der Träger prüft anschließend, ob die konkrete Maßnahme mit dem Gutschein durchgeführt werden kann.
Auch bei Maßnahmen nach §16k gelten besondere Anforderungen an die zugelassenen Träger und Maßnahmen.
Besonderheiten von §16k in Hamburg
Für Hamburg gibt es zusätzliche praktische Hinweise des Jobcenters team.arbeit.hamburg zur Durchführung von Maßnahmen der ganzheitlichen Betreuung.
Nach den veröffentlichten Informationen findet die Ganzheitliche Betreuung nach §16k SGB II in Hamburg als Einzelbetreuung und in Präsenz statt. Die Maßnahme richtet sich an Personen im Rechtskreis SGB II.
Informationen für zugelassene Bildungsträger veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Seite Informationen und Formulare für Bildungsträger in Hamburg.
Damit unterscheidet sich die konkrete Durchführung teilweise von anderen Coaching-Angeboten. Gerade der persönliche Kontakt kann bei einer ganzheitlichen Betreuung eine wichtige Rolle spielen, da komplexere Situationen nicht immer in wenigen standardisierten Terminen geklärt werden können.
Muss ich das Coaching selbst bezahlen?
Wenn eine Maßnahme durch das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit bewilligt und entsprechend gefördert wird, entstehen den Teilnehmenden für die bewilligte Maßnahme grundsätzlich keine Coachingkosten.
Zum Thema AVGS haben wir die Kostenfrage ausführlicher im Beitrag Muss ich AVGS Coaching selbst bezahlen? erklärt.
Warum Stabilisierung manchmal vor Bewerbung kommt
Auf dem Arbeitsmarkt wird häufig nur das sichtbare Ergebnis betrachtet: Lebenslauf, Bewerbung, Vorstellungsgespräch und schließlich ein Arbeitsvertrag.
In der Praxis beginnt berufliche Integration jedoch oft wesentlich früher.
Wer über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung hatte oder sich in einer schwierigen Lebensphase befindet, braucht möglicherweise zunächst Orientierung, Struktur und eine realistische Perspektive. Erst wenn diese Grundlage vorhanden ist, können klassische Instrumente der Jobsuche ihre volle Wirkung entfalten.
Genau hier liegt die besondere Bedeutung der ganzheitlichen Betreuung. Sie kann den Raum schaffen, um nicht nur auf eine möglichst schnelle Bewerbung zu schauen, sondern die Voraussetzungen für eine nachhaltige berufliche Entwicklung aufzubauen.
§16k und §45 verfolgen ein gemeinsames Ziel – aber auf unterschiedlichen Wegen
§16k SGB II und §45 SGB III sind keine konkurrierenden Programme. Beide Instrumente können Teil einer individuellen Strategie zur beruflichen Integration sein.
Der Unterschied liegt vor allem im Schwerpunkt.
- §16k: ganzheitliche Betreuung, Stabilisierung und Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit
- §45: Aktivierung, berufliche Orientierung und konkrete Eingliederung in den Arbeitsmarkt
Welche Form der Unterstützung sinnvoll ist, hängt daher davon ab, an welchem Punkt eine Person gerade steht und welche nächsten Schritte notwendig sind.
Fazit: Nicht jeder Mensch braucht dieselbe Unterstützung
Der Weg zurück in Arbeit verläuft nicht bei allen Menschen gleich. Manche benötigen vor allem Unterstützung bei Bewerbungen und der konkreten Stellensuche. Andere müssen zunächst ihre persönliche und berufliche Situation stabilisieren und eine neue Perspektive entwickeln.
Die ganzheitliche Betreuung nach §16k SGB II bietet die Möglichkeit, genau an dieser früheren Phase anzusetzen und die Beschäftigungsfähigkeit Schritt für Schritt aufzubauen.
Ein AVGS beziehungsweise eine Maßnahme nach §45 SGB III kann dagegen besonders interessant sein, wenn die berufliche Aktivierung und konkrete Integration in den Arbeitsmarkt stärker im Vordergrund stehen.
Wenn Sie bereits wissen, dass ein AVGS für Sie infrage kommt, finden Sie weitere Informationen unter AVGS Coaching Hamburg: So funktioniert die Förderung.
Welche Förderung im individuellen Fall möglich ist, entscheidet das zuständige Jobcenter beziehungsweise die Agentur für Arbeit. Ein persönliches Beratungsgespräch kann helfen, die passende Unterstützung und die nächsten Schritte zu klären.
Sie möchten wissen, welche Unterstützung für Sie möglich ist?
Füllen Sie einfach das Formular aus. Wir melden uns bei Ihnen, besprechen Ihre Situation und erklären Ihnen, welche Möglichkeiten für Coaching, AVGS oder berufliche Unterstützung infrage kommen können.
